Rezensiert von Herbert Bethge
Die Rechtsnatur und die normativen Begleiterscheinungen der Rundfunkgebühr beschäftigten bislang nicht nur die nationale Rechtswissenschaft in ungewöhnlichem Maße. Sie waren auch unverwüstlicher Bestandteil der juristischen Promotionskultur in Deutschland. Wieso die verbale Vergangenheitsform? Nun, zumindest die Medienkenner wissen, dass die Tage der Rundfunkgebühr als vorrangiges Finanzierungsmittel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezählt sind. Die Länder sind den Vorschlägen des ehemaligen Bundesverfassungs- richters Paul Kirchhof gefolgt. Der neue Rundfunkstaatsvertrag sieht ab 2012 als künftige Alimentationsform an Stelle der jetzigen gerätebezogenen Gebühr den haushalts- bzw. betriebsbezogenen Beitrag vor. Da stellt sich doch eine Reihe von Fragen. Hat sich nun juristische Kirchhofsruhe über die Rundfunkgebühr als ein nunmehr bloßes Auslaufsmodell gelegt? Genügt eine Anordnung der Landesgesetzgeber, um zwei Doktorarbeiten ‑ die eine aus Mainz, die andere aus Bochum ‑ zur Makulatur werden zu lassen? Natürlich nicht. Mehr